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... Zu dem Thema dürfen wir auch den sehr erfahrenen Praktiker Karl Hofbauer-Höfer von der Eulen- und Greifvogelstation Haringsee zitieren: "Die häufigsten Verletzungen sind Krallenverletzungen, weil sich die Wildtiere befreien wollen und ihre Krallen zerstören. Sehr häufig sind auch Oberschnabelverletzungen und Gefiederschäden. Nicht nur Krähen, sondern auch seltene Arten wie Eulen, Habichte und Steinadler sind von den Verletzungen betroffen.

Die Landespublikation „Das OÖ Naturschutzrecht“, 1. Ausgabe, Stand April 2015 (https://www.landoberoesterreich.gv.at.pdf) kommentiert das OÖ Naturschutzgesetz §26 wie folgt:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ArtenschutzVO ist die Verwendung nicht selektiver Fangoder Tötungsmittel, wie Fangfallen jedenfalls verboten. Ob Krähenfallen als selektive und damit zulässige Fangfallen gelten können, wird uneinheitlich beantwortet und sehr kontroversiell diskutiert. Für eine Selektion könnte die Einflugöffnung in die Falle aber auch die Endselektion durch den Menschen auf Grund der Gesetze sprechen, dagegen, dass in der Krähenfalle auch andere geschützte Vögel zwar einfliegen, aber nicht mehr ausfliegen können.“

Wenn also die Experten der OÖ Landesregierung selbst schon so große Bedenken sehen, ist aus unserer Sicht klar, dass hier eher zu vorsichtige als zu fahrlässige  Regelungen verordnet werden müssen, da es ohnehin mehr als genug „schwarze  Schafe“ gibt, die sich nicht einmal daran halten.

Die Tötung mittels Abschuss muss ebenfalls abgelehnt werden, da sie sinnlos ist bzw. sogar das Gegenteil bewirkt. Schon im „Jagdprüfungsbehelf“, dem Standardwerk zur Vorbereitung auf die Jagdprüfung, wird erklärt, dass Abschuss zu erhöhten Zuwachsraten und verminderten anderen Todesursachen führt, wodurch die Verluste kompensiert werden. Erhöhter Jagddruck treibt die Population sogar in die Höhe, weil die Verluste instinktiv durch erhöhte Fruchtbarkeit und Reproduktion präventiv mehr als ausgeglichen werden. Bei Rabenvögeln im speziellen kommt hier noch hinzu, dass frei gewordene Reviere sofort von Junggesellentrupps nachbesetzt werden, also statt einem Brutpaar ein Vielfaches an Tieren auftritt. (Verstärkte) Bejagung ist also kontraproduktiv zum eigentlichen Ziel der Populationsreduktion. 

Und auch in diesem Punkt bestätigt die Oö. Landesregierung selbst unseren Standpunkt, indem sie in den erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Verordnungsänderungsentwurf ausdrücklich anführt, dass die Bejagung mittels Ausnahmebewilligung laut 2015 durchgeführtem Corvidenmonitoring trotz der Tötung von 19.000 Rabenkrähen zu keiner Reduzierung der Bestände geführt habe. Bei den Elstern führe der Jagddruck nicht nur zu einer gleichbleibenden Populationsentwicklung, sondern sei sogar Auslöser für verstärkte Besiedlung in Siedlungsbereichen.

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Und trotzdem soll die Tötung dieser hochintelligenten Tiere jetzt nicht nur ohne Ausnahmebewilligung generell erlaubt werden sondern auch noch die Tötungszahl im Falle der Rabenkrähen um 25% auf 23.000 erhöht werden, im Fall angeblicher erhöhter Schäden sogar um fast 50% auf 28.000 Tiere. Und wenn dies wieder keine Änderung bringt, wird sie dann immer weiter erhöht? Diese Taktik hat auch schon bei Füchsen, Rehen oder Wildschweinen nicht zu einer Reduktion geführt – im Gegenteil. Warum lernt man also nicht aus Fehlern und lässt die Bestände sich selbst regulieren?

Im Übrigen ist die Verwechslungsgefahr mit Kolkraben beim Abschuss im Flug und auf üblicherweise relativ nachweislich große Distanzen extrem groß, bei Lebendfallen ist Selektion hier ohnehin unmöglich.

Die Beizjagd wird generell und ausnahmslos abgelehnt. Abgesehen von der tierquälerischen Abrichtung der Greifvögel werden hierbei Tiere auf andere Tiere gehetzt, was laut Strafgesetzbuch §222 verboten ist . Zumindest der bedingte Vorsatz, also das in Kauf nehmen von dadurch verursachten Qualen, weil die Opfer dadurch in schwere Angst versetzt und zumeist nicht gleich letal verletzt werden, wird hier jedenfalls als erfüllt erachtet.

Die erheblichen Schäden an Kulturen und Siloballen werden grundsätzlich angezweifelt. Abgesehen davon, dass aufgepickte Siloballen ein sichtbarer Schaden wären, den wir in vielen Jahren der Beobachtung noch nie in relevantem Ausmaß festgestellt haben, und nicht nur Rabenkrähen sondern diverse – auch Säugetiere – dafür verantwortlich sind, wäre es ohnehin besser - wenn man sich schon einbildet Silage verfüttern zu müssen – Flachsilos anzulegen bzw. die Ballen in Hallen zu lagern. Sogar Gruselgeschichten von Krähen, die angeblich Kälbern die Augen auspecken, werden erzählt, um verstärkte Rabenkrähentötung zu rechtfertigen/legalisieren.

Nennenswerte Schäden an Kulturen müssten sehr auffällige, sichtbare Ausfälle sein, also kahle Feldstücke von zumindest einigen Hundert Quadratmetern. Auch bei größter Aufmerksamkeit konnte unsererseits in den letzten Jahren so etwas in Oberösterreichs Ackerbau nicht beobachtet werden. Und auch im Gespräch mit Landwirten konnte dies nicht bestätigt oder gar mittels Fotos nachgewiesen werden.Die in den erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf erwähnten „zahlreichen Beschwerden von Landwirten“ müssten korrekterweise von sowohl landwirtschafts- als auch jagdunabhängigen Gutachtern überprüft werden. 

Im Übrigen wird der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz der OÖ Landesregierung im Ausnahmebewilligungsbescheid der BH Schärding vom 26.7.2010 wie folgt zitiert: „ Außerdem treffen die dargestellten Schadbilder für Elstern im landwirtschaftlichen Bereich nicht zu.

Im Speziellen zu den betroffenen Arten: 

Elstern:

Neben der – biologisch nicht zu rechtfertigenden Verfolgung – ist die Intensivierung der Landwirtschaft eine immer stärker wirkende bestandsmindernde Ursache. Zusätzliche Regulierungsversuche durch den Menschen sind nicht nur unsinnig, sondern haben oft eine kontraproduktive Erhöhung der Vermehrungsrate zur Folge und gefährden auch andere Arten. Besonders das „Ausschießen“ der brütenden Altvögel ist nicht nur ethisch bedenklich, vielfach werden auch andere, in alten Elsternnestern brütende Arten, besonders Waldohreule und Turmfalke getötet.

Rabenkrähen:

Abgesehen vom EU-Recht, das Krähenpopulationen schützt, erscheint besonders die Reduzierung territorialer Paare kontraproduktiv und nicht nachhaltig, da ein großes Potential an Nichtbrütern vorhanden ist, das jagdlich nicht reduzierbar ist. Vielversprechend wäre es hingegen Schutzmaßnahmen zum Schutz des Habichts zu fördern, da dieser regulierend auf Krähenbestände einwirkt. Der unselektive Fang mit Krähenfallen, dem nachweislich nicht nur Krähen zum Opfer fallen, wird jedenfalls verurteilt.
(Quelle: http://www.zobodat.at)

Anmerkungen dazu: Der Habicht ist im OÖ Jagdgesetz nach wie vor als jagdbares Tier aufgelistet. In Krähenfallen finden sich nicht selten Habichte. 

Die Aaskrähe gilt ja auch als „Gesundheitspolizei“, die durch ihre Funktion u.a. Seuchen verhindert. Es hat also nichts mit Naturschutz zu tun, diese zu bekämpfen. 

Zusammenfassend fordern wir nicht nur von dieser Verordnungsänderung  abzusehen, sondern auch die bisherigen Ausnahmebewilligungen  abzuschaffen, da die Dezimierung als nicht nur nicht notwendig, sondern sogar  als kontraproduktiv und nicht im Sinne des Naturschutzes und insbesondere  des Tierschutzes erachtet wird. Naturschutz wäre es hingegen, die Tiere selbst  bzw. durch natürliche Einflüsse die Population regulieren zu lassen und die  Tiere auch ihren Einfluss auf die Natur als ein Teil derselben ausüben zu  lassen.

Zudem hat der Tierschutz mittlerweile Verfassungsrang und es muss in der Rechtsprechung und in der Gesetzgebung das Interesse des Tierschutzes mit anderen Interessen abgewogen werden. Diese Abwägung findet keinerlei Berücksichtigung in den Erläuterungen. §1 des Bundestierschutzgesetzes besagt, dass Tierschutz der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der
Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ist. Und gemäß § 2 sind Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet das Verständnis der Öffentlichkeit für den Tierschutz zu wecken und zu
vertiefen und haben Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Zu §8a Absatz 1: 

Dass der Verordnungsentwurf eine um sechs Wochen längere Tötungszeit als in den Ausnahmebewilligungen von 2015 enthält, halten wir für äußerst bedenklich. Diesfalls würde die Tötungszeit nämlich auch in die Fütterungszeit der Brutpaare fallen, wodurch die Jungvögel in den Nestern grausam verhungern würden! 

Aber auch das "Ausschießen" von Nestern ist im Gegensatz zu den Ausnahmebewilligungsbescheiden im Verordnungsentwurf nicht verboten! 

Und nicht zuletzt ist beim Fallenfang auch die Verwendung lebender Lockvögel im Gegensatz zu den Ausnahmebewilligungsbescheiden im Verordnungsentwurf nicht verboten! Ebenso kommt das in den Ausnahmebewilligungsbescheiden vorgeschriebene Entfernen der Krähenfallen außerhalb der bewilligten Tötungszeiträume nicht vor.

Der § 29 Oö. NSchG 2001 bestimmt, dass eine Ausnahmebewilligung nur dann möglich ist, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung vorhanden ist. Diese Formulierung wurde bekanntlich erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission ins Gesetz aufgenommen. Auch darüber findet sich nichts im Verordnungsentwurf oder wenigstens in den erläuternden Bemerkungen. Andere zufriedenstellende Lösungen werden aber nicht einmal angedacht oder berücksichtigt. Ein Beispiel hierfür wäre die Vergrämung von Rabenkrähen mittels Lärm o.ä. während der kurzen schadenanfälligen Zeit der landwirtschaftlichen Kulturen. 

Im Übrigen wird der Beobachtungszeitraum bis 2020 mit vier Jahren als viel zu lang abgelehnt. Sollte es tatsächlich zu einer Verordnung in der Form kommen, könnte aufgrund der Meldepflicht und der Fortführung des Monitoring auch innerhalb von maximal zwei Jahren eine Evaluierung abgeschlossen und entsprechend reagiert werden. Eine Befristung bis Ende 2017 wäre also mehr als ausreichend.

Abschließend würden wir es sehr begrüßen, wenn Sie Herr Landeshauptmann- Stellvertreter Dr. Haimbuchner, die längst überfällige ersatzlose Streichung des dem  Bundestierschutzgesetz widersprechenden §11 der gegenständlichen Verordnung  veranlassen könnten, der immer noch das hobbymäßige Fangen und Einsperren bestimmter Singvogelarten in einigen OÖ Gemeinden erlaubt. Ihre Partei war ja schon im Jahr 2002 gegen die Aufnahme dieses Paragraphen in die Verordnung.  Denn aufgrund eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wurde die Erlaubnis des Singvogelfangs im Salzkammergut im Oö. NSchG 2001 gestrichen, um dann doch wieder in der Verordnung aufzutauchen. Jetzt können Sie Ihre neue Position dazu nützen, um diese damalige Fehlentscheidung der SPÖ/ÖVP, wieder rückgängig zu machen.